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   OVG Niedersachsen, 18.10.2013 - 8 LA 221/12   

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https://dejure.org/2013,28474
OVG Niedersachsen, 18.10.2013 - 8 LA 221/12 (https://dejure.org/2013,28474)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.10.2013 - 8 LA 221/12 (https://dejure.org/2013,28474)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - 8 LA 221/12 (https://dejure.org/2013,28474)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 60 Abs. 1 S. 1, 4 AufenthG; § 3 Abs. 1 AsylVfG; § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG; Art. 9 RL 2004/93/EG; Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) 2004/93/EG
    Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (hier: Verfolgung von lesbischen Frauen im Kosovo)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 1
    Kosovo, Frauen, homosexuell, lesbische Frauen, Flüchtlingsanerkennung, soziale Gruppe

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (hier: Verfolgung von lesbischen Frauen im Kosovo)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (hier: Verfolgung von lesbischen Frauen im Kosovo)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2013 - 8 LA 221/12
    Der weitergehenden Frage zu 2. , ob von einem homosexuellen Menschen verlangt werden kann, seine sexuelle Orientierung nur im ganz privaten Bereich auszuleben und zu offenbaren, im öffentlichen Raum jedoch die sexuelle Orientierung zu verleugnen, um einer Verfolgung zu entgehen (vgl. hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 11.7.2013 in den Rechtssachen C-199/12, C-200/12 und C-201/12, insbesondere Rn. 63 f.: "Ich meine nicht, dass von einer Person, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, erwartet werden sollte, ihre sexuelle Ausrichtung geheim zu halten, um eine Verfolgung in ihrem Herkunftsland zu vermeiden.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1873/12

    Verfolgung von Homosexuellen in Nigeria

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2013 - 8 LA 221/12
    Eine homosexuelle Frau im Kosovo mag einer sozialen Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 2 Buchst. c sowie Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12) angehören (vgl. zu den Voraussetzungen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.3.2013 - A 9 S 1873/12 -, juris Rn. 34 m.w.N.), weil die sexuelle Ausrichtung zu den identitätsprägenden Merkmalen zu zählen ist, deren Verzicht nicht verlangt werden soll, und Homosexuelle im Kosovo von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig und nicht "normal" betrachtet werden und daher ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität besitzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Februar 2013, S. 19: "Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft weiter ein Tabuthema. Im Zuge der Umsetzung des Anti-Diskriminierungsgesetzes ist die Regierung zwar bemüht, u.a. durch Medienkampagnen und die Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu werben. Jedoch schreitet die Akzeptanz in der Bevölkerung kaum voran. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen daher damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen." ; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Kosovo: Homosexualität, Dezember 2011, S. 5: "Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft auch heute noch ein Tabuthema. Dies äußert sich unter anderem auch darin, dass für den Begriff 'Homosexueller' in der albanischen Sprache kein entsprechender Ausdruck existiert. Für Homosexuelle wird gemeinhin der negativ besetzte, serbische Begriff 'Peder' verwendet. Die Tabuisierung verbunden mit diversen Benachteiligungen und Gefahren zwingt Homosexuelle, ihre sexuelle Orientierung teils unter großen Anstrengungen zu verbergen, was wiederum dazu führt, dass Homosexuelle in der kosovarischen Gesellschaft weitgehend unsichtbar bleiben." ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-199/12

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston können Personen, die einen Antrag auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2013 - 8 LA 221/12
    Der weitergehenden Frage zu 2. , ob von einem homosexuellen Menschen verlangt werden kann, seine sexuelle Orientierung nur im ganz privaten Bereich auszuleben und zu offenbaren, im öffentlichen Raum jedoch die sexuelle Orientierung zu verleugnen, um einer Verfolgung zu entgehen (vgl. hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 11.7.2013 in den Rechtssachen C-199/12, C-200/12 und C-201/12, insbesondere Rn. 63 f.: "Ich meine nicht, dass von einer Person, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, erwartet werden sollte, ihre sexuelle Ausrichtung geheim zu halten, um eine Verfolgung in ihrem Herkunftsland zu vermeiden.
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2011 - 8 LA 297/10

    Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Frage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2013 - 8 LA 221/12
    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, juris Rn. 4; GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2012, AsylVfG, § 78 Rn. 140 f. jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2012 - 8 LA 132/12

    Klärungsbedürftigkeit des maßgeblichen Zeitpunkts beim Widerruf von in Erfüllung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2013 - 8 LA 221/12
    Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2012 - 8 LA 132/12 -, juris Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 591 f. jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 02.01.2013 - A 4 A 25/11

    Asyl, grundsätzliche Bedeutung, Tatsachenfrage, Auseinandersetzugn mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2013 - 8 LA 221/12
    Die Klägerin hat sich nicht, wie hiernach geboten (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.1.2013 - A 4 A 25/11 -, juris Rn. 5), mit den benannten Erkenntnismitteln inhaltlich auseinandergesetzt und unter Auswertung dieser Erkenntnismittel aufgezeigt, dass diese in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen.
  • VGH Bayern, 17.12.2004 - 15 ZB 04.30779
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2013 - 8 LA 221/12
    Zum anderen war die Frage auch - aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.12.2004 - 15 ZB 04.30779 -, juris Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 153 jeweils m.w.N.) - erkennbar nicht entscheidungserheblich.
  • VG Berlin, 21.11.2019 - 38 K 170.19

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Homo- und Transsexuelle in Georgien

    Dabei reicht es zwar nicht aus, dass es sich bei dem Herkunftsland um ein "homophobes Land" handelt (dazu unter [1]) und es zu gesellschaftlicher Ausgrenzung und Stigmatisierung kommt (so zutreffend Nds. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 8 LA 221/12 -, juris Rn. 16), die zielgerichtete unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die nichtstaatlichen Akteure muss vielmehr ein bestimmtes Maß erreichen.

    Sofern diesbezüglich offenbar die Auffassung vertreten wird, dass bereits das Vorhandensein dieser Vorschriften genüge, und ein hinreichender Vollzug der Vorschriften bei der Beurteilung der Schutzbereitschaft außer Betracht zu bleiben habe, sofern jedenfalls daran gearbeitet werde, für Toleranz und Implementierung / Anwendung der Normen zu werben (so etwa Nds. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 8 LA 221/12 -, juris Rn. 19), erachtet die Kammer dies für nicht überzeugend, da allein das Schaffen von Normen, die letztendlich nicht durchgesetzt werden, den Betroffenen einen wirksamen Schutz i.S.d. § 3d Abs. 2 AsylG nicht vermitteln kann (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 12. Januar 2017 - A 6 K 2344/15 -, juris Rn. 28).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2016 - 2 LA 106/16

    Berufungszulassung in Rücküberstellungsverfahren (hier nach Bulgarien); Nachweis

    Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen könnten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 8 LA 221/12 -, juris; Berlit, a.a.O., Rdnr. 611).
  • VG Berlin, 21.11.2019 - 38 K 148.19

    Abschiebungsverbot: Behandlung Homosexueller in Georgien

    Sofern diesbezüglich offenbar die Auffassung vertreten wird, dass bereits das Vorhandensein dieser Vorschriften genüge, und ein hinreichender Vollzug der Vorschriften bei der Beurteilung der Schutzbereitschaft außer Betracht zu bleiben habe, sofern jedenfalls daran gearbeitet werde, für Toleranz und Implementierung / Anwendung der Normen zu werben (so etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 8 LA 221/12 -, juris Rn. 19), erachtet die Kammer dies für nicht überzeugend, da allein das Schaffen von Normen, die letztendlich nicht durchgesetzt werden, den Betroffenen einen wirksamen Schutz nicht vermitteln kann (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 12. Januar 2017 - A 6 K 2344/15 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 13 LA 22/14

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des Aufweisens von systemischen Mängeln des

    Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen könnten (Nds. OVG, Beschl. v. 18.10.2013 - 8 LA 221/12 -, juris; Beschl. v. 30.01.2013 - 9 LA 13/13 -, n. v.; Berlit, a. a. O., Rdnr. 611).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.02.2016 - 2 LA 16/16

    (Keine) Zulassung der Berufung bei unzureichender Auseinandersetzung mit der

    Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen könnten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2013 - 8 LA 221/12 -, juris; Berlit, a. a. O., Rdnr. 611).
  • VG Freiburg, 12.01.2017 - A 6 K 2344/15

    Flüchtlingseigenschaft eines homosexuellen Kosovaren

    Einer liberalen Gesetzgebung zu Gunsten sexueller Minderheiten stehen in der Gesellschaft und in der eigenen Familie immer noch Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätige Übergriffe gegenüber (vgl. für den Zeitraum seit 2008: UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, Seite 19/20; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 21.12.2011, Kosovo: Homosexualität; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17.06.2012 [Seite 19/20], vom 12.06.2013 [Seite 19], vom 25.11.2014 [Seite 15/16] und vom 09.12.2015 [Seite 16]; EASO, Kosovo Report November 2016, Seite 36; EU-Kosovo-Report 2016 vom 09.11.2016, Seite 27/28; Schwedische Einwanderungsbehörde vom 29.09.2016, Seite 4/5 [English Summary]; Bundesasylamt Österreich, Länderinformationsblatt Kosovo, 12.07.2016, Seite 29; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015 vom 13.04.2016 [unter: Acts of Violence, Discrimination, and Other Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity]; das Merkmal der sozialen Gruppe ebenfalls - für homosexuelle Frauen - bejahend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.10.2013 - 8 LA 221/12 -, Rn. 20, juris).
  • VG Trier, 16.03.2022 - 10 K 1850/21

    Pakistan: Flüchtlingseigenschaft für bekennenden Homosexuellen; Kein interner

    Zwar reicht es nicht aus, dass es sich bei dem Herkunftsland um ein "homophobes Land" handelt und es zu gesellschaftlicher Ausgrenzung und Stigmatisierung kommt (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 8 LA 221/12 -, juris); die zielgerichtete unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die nichtstaatlichen Akteure muss vielmehr ein bestimmtes Maß erreichen.
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